Zuschüsse
3. Bildungsmaßnahmen
3.1 Mitarbeiterbildungsmaßnahmen
3.1.1 Zweck der Förderung
Die Förderung von Mitarbeiter/innenbildungsmaßnahmen soll alle unter 1.1 genannten Gruppierungen in die Lage versetzen, Mitarbeiter/innenbildungsmaßnahmen auf örtlicher Ebene durchzuführen.
3.1.2 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind die unter 1.1 genannten Gruppierungen.
3.1.3 Förderungsvoraussetzungen
Das Mindestalter der Teilnehmer/innen beträgt 15 Jahre. Die Maßnahme ist auch dann noch förderfähig, wenn 30 % oder weniger der Teilnehmenden (ohne Referenten/-innen) zum Zeitpunkt der Maßnahme 14 Jahre alt sind.
Tagesmaßnahmen: Das Programm muss mindestens 2 Stunden umfassen.
Mehrtagesmaßnahmen: Das inhaltliche Programm muss mindestens 6 Stunden pro Tag betragen.
Regelmäßige Treffen können nicht gefördert werden.
3.1.4 Förderungsfähige Kosten
Die förderungsfähigen Kosten sind unter 1.4 genannt.
3.1.5 Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt höchstens 70 % der in 1.4 aufgeführten Kosten.
Die Höchstförderung liegt bei 150,00 € pro Veranstaltung.
3.1.6 Besonderheiten zum Antragsverfahren
Zusätzlich zu den unter 1.2 genannten Anlagen ist zu beachten:
Der erwartete Zuschuss vom BJR/BezJR ist auf dem Formular zu vermerken. Bei einer Ablehnung durch den BJR/BezJR ist eine Förderung trotzdem möglich. Der Ablehnungsbescheid des BJR/BezJR ist beizulegen.
3.2 Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen
3.2.1 Zweck der Förderung
Die Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen soll alle unter 1.1 genannten Gruppierungen in die Lage versetzen, Jugendbildungsmaßnahmen auf örtlicher Ebene durchzuführen.
3.2.2 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind die unter 1.1. genannten Gruppierungen.
3.2.3 Förderungsvoraussetzungen
Das Mindestalter der Teilnehmer/innen beträgt 6 Jahre.
Das Höchstalter der Teilnehmer/innen beträgt 26 Jahre.
Tagesmaßnahmen: Das Programm muss mindestens 2 Stunden umfassen.
Mehrtagesmaßnahmen: Das inhaltliche Programm muss mindestens 6 Stunden pro Tag betragen.
Regelmäßige Gruppenstunden können nicht gefördert werden.
3.2.4 Förderungsfähige Kosten
Die förderungsfähigen Kosten sind unter 1.4 genannt.
3.2.5 Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt höchstens 50 % der in 1.4 aufgeführten Kosten.
Die Höchstförderung liegt bei 100,00 € pro Veranstaltung.
3.2.6 Besonderheiten zum Antragsverfahren
Zusätzlich zu den unter 1.2 genannten Anlagen ist zu beachten:
Der erwartete Zuschuss vom BJR/BezJR ist auf dem Formular zu vermerken. Bei einer Ablehnung durch den BJR/BezJR ist eine Förderung trotzdem möglich. Der Ablehnungsbescheid des BJR/BezJR ist beizulegen.