Zuschüsse
5. Jugendheime und Jugendräume
5.1 Renovierung von örtlichen Einrichtungen
5.1.1 Zweck der Förderung
Mit dieser Förderung sollen Jugendorganisationen dabei unterstützt werden, die von ihnen genutzten Einrichtungen auf einem zeitgemäßen, baulichen, funktionalen und ökologischen Stand zu erhalten bzw. auf einen solchen zu bringen.
5.1.2 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind die unter 1.1 genannten Gruppierungen.
5.1.3 Fachliche Anforderungen, Bedarf und Subsidiarität
Es werden nur örtliche Einrichtungen gefördert. Die Räume müssen für die Jugendarbeit genutzt werden.
5.1.4 Zweckbindungszeitraum
Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, übernehmen die Zuschussempfangenden mit der Annahme des Zuschusses die Verpflichtung, die geförderten Räumlichkeiten 5 Jahre ab der Fertigstellung hauptsächlich für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen.
5.1.5 Förderfähige Kosten
Die Aufwendung zur Renovierung der betroffenen Räumlichkeiten, insbesondere Instandsetzung sanitärer Anlagen, Instandsetzung der elektrischen Anlagen (Steckdosen usw.) und weiterer notwendiger Installationen.
5.1.6 Höhe der Förderung
Die Zuwendung kann bis zu 40 % der förderfähigen Kosten unter Berücksichtigung eines jährlichen Höchstförderbetrages von 350,00 € pro Antrag sein.
5.1.7 Förderperiode
Der förderfähige Renovierungszeitraum (Rechnungsstellung) ist der Zeitraum vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.
5.1.8 Antragsverfahren
Der Zuschussantrag ist bis zum 01. November des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. Es darf nur ein Antrag pro Jahr gestellt werden. Es ist nur ein Antrag innerhalb von 2 Jahren pro Raum zulässig (Beim Antrag ist die genaue Lages des Raumes anzugeben.).