Zuschüsse
4. Arbeitsmaterial
4.1 Pädagogisches Fachmaterial, Zelt- und Lagerausrüstung,
technische Mittler und Heimausstattung
4.1.1 Zweck der Förderung
Die unter 1.1 genannten Gruppierungen sollen geeignete Geräte und Materialien anschaffen, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich gestalten zu können.
4.1.2 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind die unter 1.1 genannten Gruppierungen.
4.1.3 Förderungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Geräte und Materialien in den Besitz der Jugendorganisation übergehen und für fünf Jahre zweckgebunden der Jugendarbeit zur Verfügung stehen.
4.1.4 Förderungsfähige Kosten
Gefördert wird die Anschaffung bzw. Reparatur von Geräten und Materialien für die Jugendarbeit nach folgender Aufschlüsselung:
- Elektronische Geräte
z. B. Beamer, Musikanlagen, Fotoapparate, ….
- Arbeitsmaterial
z. B. Fachliteratur, Bastelwerkzeug, Spiele, Noten, Liederbücher,
- Kleinsportgeräte – keine Sportbekleidung!
z. B. kleine Fußballtore, Fußbälle, …..
- Zelt- und Lagerausrüstung
Neuanschaffung, Instandhaltung und Reinigung
- Heimausstattung
Anschaffung von Einrichtungsgegenständen
z. B. Tische, Stühle, Kühlschränke, Regale, Kicker, Billard ….
4.1.5 Nicht förderungsfähige Aufwendungen
Privateigentum
Leihgebühren – entstandene Kosten können im Rahmen einer Maßnahme (z. B. Zuschusstitel 1) gefördert und deshalb hier nicht bezuschusst werden.
Geräte/Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen.
Verbrauchsmaterial (z. B. Bastelmaterial, Geschenke): angemessene entstandene Kosten werden im Rahmen einer Maßnahme (z. B. Zuschusstitel 1) gefördert und können deshalb hier nicht bezuschusst werden.
4.1.6 Umfang der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt je Antragsteller bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung eines jährlichen Höchstförderbetrages von 800,00 € pro Antrag.
4.1.7 Förderperiode
Der förderfähige Anschaffungszeitraum (Rechnungsstellung) ist der Zeitraum vom
01. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.
4.1.8 Antragsverfahren
Der Zuschussantrag kann einmalig jährlich zum 01. November des jeweiligen Kalenderjahres von jeder Ortsgruppe gestellt werden.