Zuschüsse

4.         Arbeitsmaterial

4.1       Pädagogisches Fachmaterial, Zelt- und Lagerausrüstung,

            technische Mittler und Heimausstattung

4.1.1    Zweck der Förderung

Die unter 1.1 genannten Gruppierungen sollen geeignete Geräte und Materialien anschaffen, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich gestalten zu können.

4.1.2    Zuschussempfänger

Antragsberechtigt sind die unter 1.1 genannten Gruppierungen.

4.1.3    Förderungsvoraussetzungen

Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Geräte und Materialien in den Besitz der Jugendorganisation übergehen und für fünf Jahre zweckgebunden der Jugendarbeit zur Verfügung stehen.

4.1.4 Förderungsfähige Kosten
Gefördert wird die Anschaffung bzw. Reparatur von Geräten und Materialien für die Jugendarbeit
nachfolgender Aufschlüsselung:

Arbeitsmaterial z.B. Fachliteratur, Bastelwerkzeug, Spiele, Noten, Liederbücher, …
Kleinsportgeräte z.B. kleine Tore, Bälle, Springseile, …
Zelt- und Lagerausrüstung u.a. Neuanschaffung, Instandhaltung und Reinigung
Heimausstattung z.B. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen
z.B. Tische, Stühle, Kühlschränke, Regale, Kicker, Billard ….
Technische Geräte in den Bereichen Audio, Video und Foto einschließlich der notwendigen Zubehörteile, welche ausschließlich zur Gestaltung der pädagogischen Arbeit eingesetzt werden.

4.1.5 Nicht förderungsfähige Aufwendungen
- Privateigentum ohne Überlassungsformular
- Geräte/Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen.
- Leihgebühren und Verbrauchsmaterial (z.B. Büromaterial, Rasenkreide, Bastelmaterial,
Geschenke, usw.): angemessene entstandene Kosten werden im Rahmen einer Maßnahme
(z.B. Zuschusstitel 2) gefördert und können deshalb hier nicht bezuschusst werden.
- Vereinsbekleidung, Trikots etc.
- Bei Technischen Geräten gilt zusätzlich:
- Grundausstattung die fest mit einem Raum verbunden ist
- Geräte, welche nicht zum Zwecke der Jugendarbeit verliehen werden können

4.1.6    Umfang der Förderung

Die Höhe des Zuschusses beträgt je Antragsteller bis zu 40 % der förderungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung eines jährlichen Höchstförderbetrages von 800,00 € pro Antrag.

4.1.7    Förderperiode

Der förderfähige Anschaffungszeitraum (Rechnungsstellung) ist der Zeitraum vom

01. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.

4.1.8    Antragsverfahren

Der Zuschussantrag kann einmalig jährlich zum 01. November des jeweiligen Kalenderjahres von jeder Ortsgruppe gestellt werden.