Zuschüsse

4.         Arbeitsmaterial

4.1       Pädagogisches Fachmaterial, Zelt- und Lagerausrüstung,

            technische Mittler und Heimausstattung

4.1.1    Zweck der Förderung

Die unter 1.1 genannten Gruppierungen sollen geeignete Geräte und Materialien anschaffen, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich gestalten zu können.

4.1.2    Zuschussempfänger

Antragsberechtigt sind die unter 1.1 genannten Gruppierungen.

4.1.3    Förderungsvoraussetzungen

Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Geräte und Materialien in den Besitz der Jugendorganisation übergehen und für fünf Jahre zweckgebunden der Jugendarbeit zur Verfügung stehen.

4.1.4    Förderungsfähige Kosten

Gefördert wird die Anschaffung bzw. Reparatur von Geräten und Materialien für die Jugendarbeit nach folgender Aufschlüsselung:

  • Elektronische Geräte

z. B. Beamer, Musikanlagen, Fotoapparate, ….

  • Arbeitsmaterial

z. B. Fachliteratur, Bastelwerkzeug, Spiele, Noten, Liederbücher,

  • Kleinsportgeräte – keine Sportbekleidung!

z. B. kleine Fußballtore, Fußbälle, …..

  • Zelt- und Lagerausrüstung

Neuanschaffung, Instandhaltung und Reinigung

  • Heimausstattung

Anschaffung von Einrichtungsgegenständen

z. B. Tische, Stühle, Kühlschränke, Regale, Kicker, Billard ….

4.1.5    Nicht förderungsfähige Aufwendungen

Privateigentum

Leihgebühren – entstandene Kosten können im Rahmen einer Maßnahme (z. B. Zuschusstitel 1) gefördert und deshalb hier nicht bezuschusst werden.

Geräte/Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen.

Verbrauchsmaterial (z. B. Bastelmaterial, Geschenke): angemessene entstandene Kosten werden im Rahmen einer Maßnahme (z. B. Zuschusstitel 1) gefördert und können deshalb hier nicht bezuschusst werden.

4.1.6    Umfang der Förderung

Die Höhe des Zuschusses beträgt je Antragsteller bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung eines jährlichen Höchstförderbetrages von 800,00 € pro Antrag.

4.1.7    Förderperiode

Der förderfähige Anschaffungszeitraum (Rechnungsstellung) ist der Zeitraum vom

01. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.

4.1.8    Antragsverfahren

Der Zuschussantrag kann einmalig jährlich zum 01. November des jeweiligen Kalenderjahres von jeder Ortsgruppe gestellt werden.